Schönauer Straße 52 | 2601 Sollenau
Mon - Do 7:30 - 18:00 | Fr 7:30 - 14:00
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als AGB bezeichnet) regeln die vertraglichen
Beziehungen zwischen dem Kunden und der LINTEC Elektrotechnik e.U.
(im Folgenden als LINTEC ELEKTROTECHNIK bezeichnet) und gelten verbindlich für alle Serviceleistungen und
Lieferungen von LINTEC ELEKTROTECHNIK.
1.2. Abweichungen von diesen AGB sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch
LINTEC ELEKTROTECHNIK wirksam.
1.3. Andere Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur dann, wenn
diese von LINTEC ELEKTROTECHNIK ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.

2. Leistungen (Angebot und Vertragsabschluss)
2.1. Sämtliche Angebote von LINTEC ELEKTROTECHNIK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen sowie die
dazugehörigen Unterlagen stehen im Eigentum von LINTEC ELEKTROTECHNIK und dürfen ohne Zustimmung
von LINTEC ELEKTROTECHNIK weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen
sind auf Verlangen von LINTEC ELEKTROTECHNIK unverzüglich zurückzugeben.
2.2. Bestellungen gelten als verbindlich, wenn LINTEC ELEKTROTECHNIK nach Erhalt der Bestellung eine
schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder eine Lieferung abfertigt.
2.3. LINTEC ELEKTROTECHNIK darf Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung vornehmen, sofern die
Produkte die gleichen Funktionen erfüllen und vom Kunden freigegeben sind.
2.4. Die von LINTEC ELEKTROTECHNIK zu erbringenden Serviceleistungen, deren Zyklen und Periodizitäten
werden je nach Art und Umfang sowie unter Berücksichtigung der konkreten Kundenbedürfnisse im Vertrag
festgelegt.
2.5. Die Annahme und Ausführung von Aufträgen kann von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung abhängig
gemacht werden, dies obliegt dem alleinigen Ermessen von LINTEC ELEKTROTECHNIK.

3. Eigentumsvorbehalt
3.1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen und Kosten behält LINTEC
ELEKTROTECHNIK das Eigentum an der Ware. Der Kunde ist verpflichtet, für alle notwendigen Vorkehrungen
zur rechtsgültigen Begründung und Publizität des Eigentumsvorbehalts Sorge zu tragen. Dazu gehören auch
Anmerkungen in öffentlichen Registern oder Geschäftsbüchern. Der Kunde muss die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware vor Wertminderungen schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Sturm und sonstige
Natureinwirkungen sowie Einbruch, Diebstahl und Vandalismus ausreichend versichern.
3.2. Wenn un- oder nicht vollbezahlte Ware be- oder verarbeitet wird, entsteht Miteigentum von LINTEC
ELEKTROTECHNIK und des Kunden am neuen Produkt im Verhältnis der verarbeiteten Wertanteile. Dasselbe
gilt, wenn die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, die nicht LINTEC
ELEKTROTECHNIK gehören.
3.3. Eine Weiterveräußerung an einen Dritten ist nur zulässig, wenn LINTEC ELEKTROTECHNIK diese
rechtzeitig vorher bekannt gegeben wurde und der Veräußerung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dabei muss
der Kunde den Namen und die Anschrift des Dritten angeben. Wenn LINTEC ELEKTROTECHNIK der
Veräußerung zustimmt, gilt die Kaufpreisforderung sicherungshalber an LINTEC ELEKTROTECHNIK abgetreten.
In diesem Fall ist der Kunde dazu verpflichtet, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen
Fakturen anzubringen.

4. Erfüllungsort und Durchführung der Leistung
4.1. Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistung erbracht werden soll. Die Gefahr für eine
Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht im Ausmaß der bereits erbrachten Erbringung auf den Kunden
über.
4.2. LINTEC ELEKTROTECHNIK erbringt die Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten, es sei denn, es
wurde im Vertrag etwas anderes vereinbart.
4.3. LINTEC ELEKTROTECHNIK ist berechtigt, die unter dem Vertrag gelieferten Teile zu ändern und/oder
auszutauschen, sofern die neuen Teile in der Funktion gleichwertig oder besser sind als die ausgetauschten
Teile. LINTEC ELEKTROTECHNIK wird die notwendigen Anpassungen der technischen Unterlagen und
Dokumentationen vornehmen.
4.4. LINTEC ELEKTROTECHNIK ist berechtigt, für die Durchführung von Leistungen Subunternehmer zu
beauftragen. Auf Wunsch wird LINTEC ELEKTROTECHNIK dem Kunden den Namen und die Anschrift des
Subunternehmers bekannt geben

5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Der Kunde muss LINTEC ELEKTROTECHNIK, deren Hilfspersonen und beauftragten Subunternehmern
nach 4.4., unter Wahrung der entsprechenden Zutrittsregelung, rechtzeitigen und ungehinderten Zugang
verschaffen. Der Kunde muss auch einen kompetenten Ansprechpartner zur Verfügung stellen, falls erforderlich.
5.2. Wenn der Kunde eine Leistung anfordert, muss er LINTEC ELEKTROTECHNIK vor dem Einsatz jeweils die
Ausgangslage beschreiben und alle ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für
die Erbringung der Leistungen, insbesondere für die Störungs- und Fehlerbeseitigung, notwendig sind.
5.3. Solange LINTEC ELEKTROTECHNIK zur Durchführung der Vertragsleistungen verpflichtet ist, darf der
Kunde Arbeiten nur durch LINTEC ELEKTROTECHNIK oder von LINTEC ELEKTROTECHNIK autorisierte Dritte
ausführen lassen.
5.4. Der Kunde ist verpflichtet, alle Störungen rechtzeitig an LINTEC ELEKTROTECHNIK zu melden. Gleiches
gilt für bauliche Veränderungen, die die Erbringung von Vertragsleistungen durch LINTEC ELEKTROTECHNIK
erschweren oder verunmöglichen können. Wenn der Kunde eine solche Meldung an LINTEC
ELEKTROTECHNIK unterlässt, trägt er alle damit verbundenen Risiken und Nachteile.
5.5. Wenn eine Vertragsleistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (etwa unrichtige oder falsche
Angaben, verspätete Erfüllung von Mitwirkungspflichten oder Beistellungen) durch LINTEC ELEKTROTECHNIK
nicht zeitgerecht oder wie vereinbart erbracht werden kann, ist LINTEC ELEKTROTECHNIK berechtigt, alle
daraus resultierenden Mehraufwendungen und -kosten zu den bei LINTEC ELEKTROTECHNIK geltenden
Ansätzen in Rechnung zu stellen.

6. Liefer- und Leistungsfristen
6.1 Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich und Fristen für Lieferungen berechnen sich ab dem
spätesten der folgenden Zeitpunkte: Datum der Auftragsbestätigung, Datum der Erfüllung aller dem Kunden
obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen oder Datum, an dem LINTEC
ELEKTROTECHNIK eine vor Lieferung zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält. Wenn LINTEC
ELEKTROTECHNIK an der Einhaltung von vereinbarten Terminen aus Gründen gehindert wird, die LINTEC
ELEKTROTECHNIK nicht zu vertreten hat und/oder Hindernisse oder Ereignisse auftreten, die trotz Anwendung
gebotener Sorgfalt seitens LINTEC ELEKTROTECHNIK nicht abgewendet werden können (wie Unfälle,
Arbeitskonflikte, Naturereignisse oder Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten), wird
LINTEC ELEKTROTECHNIK den Kunden umgehend über das Ausmaß und den Hintergrund der Verzögerung
informieren. In solchen Fällen stimmen sich LINTEC ELEKTROTECHNIK und der Kunde über das weitere
Vorgehen ab; grundsätzlich ist jedoch die Dauer des Hindernisses oder des unabwendbaren Ereignisses an die
Lieferfrist anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, behördliche Genehmigungen Dritter einzuholen, wenn diese
für die Ausführung von Anlagen erforderlich sind; andernfalls verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. LINTEC
ELEKTROTECHNIK ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen; bei einer
vereinbarten Lieferung auf Abruf gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
6.2. Falls zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe für Lieferverzug vereinbart wurde,
wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre
Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden von LINTEC
ELEKTROTECHNIK eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Kunden, für jede vollendete Woche
der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5%, insgesamt jedoch maximal 5%, vom Wert desjenigen
Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines
wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Kunden ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.

7. Abnahme und Annahmeverzug, Retouren
7.1. Der Kunde ist verpflichtet, die von LINTEC ELEKTROTECHNIK auftragsgemäß vorgenommene Leistung
abzunehmen.
7.2. Die Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk oder Lager oder bei Annahmeverzug
ab dessen Eintritt auf den Kunden über, und zwar unabhängig von für die Lieferung vereinbarter Preisstellungen
und Lieferbedingungen / Incoterms (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im
Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch LINTEC ELEKTROTECHNIK durchgeführt oder
organisiert und geleitet wird.
7.3. Wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät, ist LINTEC ELEKTROTECHNIK berechtigt, das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
7.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag darf LINTEC ELEKTROTECHNIK einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 40% des Auftragswerts zuzüglich Umsatzsteuer vom Kunden verlangen. Die
Verpflichtung zur Zahlung des Schadenersatzes ist vom Verschulden unabhängig und tritt ein, ohne dass LINTEC
ELEKTROTECHNIK den tatsächlichen Schaden nachweisen muss.
7.5. Eine Rückgabe von neuwertiger, ungebrauchter Lagerware in Originalverpackung ist nur bei Vorliegen einer
vorherigen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Bei Rücksendungen ist der Lieferschein beizulegen oder die
Lieferschein-Nummer deutlich anzugeben. Der Aufwand, der LINTEC ELEKTROTECHNIK durch
Rücksendungen, deren Manipulation sowie neuerlichen Verkauf entsteht, wird bei der Gutschrift für die
Kaufpreisforderung in Abzug gebracht. Die Manipulationsgebühr beträgt 10% des Warenwertes. Die Abholung
der anerkannten Retourware durch LINTEC ELEKTROTECHNIK ist vorab gesondert schriftlich zu vereinbaren
und nur ab einem festgelegten Mindestwarenwert möglich. Eine Retourgabe ist ausgeschlossen bei aufgrund von
Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie für Sonderartikel,
die nicht als Lagerware geführt werden.

8. Vergütung
8.1. Die Preise gelten ab Werk oder ab Lager von LINTEC ELEKTROTECHNIK und exklusive Umsatzsteuer,
Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von
Elektrogeräten, inklusive Altgeräten, für gewerbliche Zwecke im Sinne der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO,
vgl. Punkt 10.). Wenn im Zusammenhang mit Lieferungen Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben anfallen,
trägt diese der Kunde. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Kunden
gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen.
Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
8.2. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich LINTEC ELEKTROTECHNIK eine
entsprechende Preisänderung vor.
8.3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten
bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist LINTEC ELEKTROTECHNIK berechtigt, die Preise entsprechend
anzupassen.
8.4. LINTEC ELEKTROTECHNIK ist berechtigt, bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener Lohn- und
Lohnnebenkosten oder gestiegener Material- oder Lieferkosten (sei es auch bedingt durch
Währungsschwankungen beim Import von Rohstoffen, Komponenten, Dienstleistungen oder Software von
Zulieferern) eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises vorzunehmen.
8.5. Bei Reparaturaufträgen und sonstigen Leistungen werden die von LINTEC ELEKTROTECHNIK als
zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwands
verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der
Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.
8.6. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Kunden in
Rechnung gestellt.
8.7. Metallzuschläge (etwa Kupferzuschlag) sind in den Angebotspreisen nicht enthalten und werden nach der
von der Vereinigung der Kabel- und Leitungsindustrie Österreich herausgegebene Liste über die
Metallnotierungen, oder einer sie ersetzenden gleichwertigen Bekanntmachung, zum Datum der Lieferung
berechnet. Für Metallzuschläge gelten vereinbarte Nachlässe und Skonto.
8.8. Pfandtrommeln, die innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung unbeschädigt an LINTEC ELEKTROTECHNIK
retourniert werden, werden zu 100% gutgeschrieben. Bei späterer Rücksendung erfolgt keine Gutschrift.

9. Zahlungsbedingungen
9.1. Wenn keine speziellen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, müssen Rechnungen innerhalb von 14
Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug bezahlt werden, unabhängig vom Lieferdatum.
9.2. Bei Teilzahlungen sind die entsprechenden Beträge beim Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig. Dies gilt auch
für zusätzliche Beträge, die aufgrund von Nachlieferungen oder anderen Vereinbarungen über den
ursprünglichen Rechnungsbetrag hinaus entstehen, unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen für
die Hauptlieferung.
9.3. Die Zahlungen müssen ohne jeglichen Abzug in der vereinbarten Währung ausschließlich per Überweisung
auf das von LINTEC ELEKTROTECHNIK angegebene Konto oder in bar erfolgen.
9.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderer
Gegenansprüche zurückzuhalten oder zu verrechnen.
9.5. Eine Zahlung gilt als geleistet, wenn LINTEC ELEKTROTECHNIK darüber verfügen kann.
9.6. Wenn der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder anderen Leistung, sei es aus diesem oder anderen
Geschäften, in Verzug ist, kann LINTEC ELEKTROTECHNIK unbeschadet seiner anderen Rechte (insbesondere
des Rücktritts vom Vertrag und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen) 9.6.1. die Erfüllung seiner
eigenen Verpflichtungen bis zur Zahlungsausführung oder sonstigen Leistungsausführung aufschieben und eine
angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
9.6.2. sämtliche ausstehenden Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften sofort fällig stellen, und
9.6.3. gesetzliche Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer für Beträge ab dem jeweiligen Fälligkeitstag
berechnen, sofern LINTEC ELECTROTECHNIK keine darüberhinausgehenden Kosten nachweist.
In jedem Fall ist LINTEC ELEKTROTECHNIK berechtigt, vorgerichtliche Kosten, insbesondere Mahnspesen und
Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen.
9.7. Gewährte Rabatte oder Boni sind von der rechtzeitigen Zahlung des vollen Betrags abhängig.
9.8. Während des Zeitraums vom 23.12. bis zum 09.01. werden alle Zahlungsfristen ausgesetzt. Rechnungen, die
in diesem Zeitraum eingehen, gelten ab dem 10.01. als eingegangen.
9.9. Der Zahlungsort gilt als Niederösterreich.

10. Entsorgung von Elektrogeräten (inkl. Altgeräten)
10.1. Der Kunde von Elektrogeräten für gewerbliche Zwecke mit Sitz in Österreich übernimmt die Verpflichtung
zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektrogeräten, inklusive Altgeräten, im Sinne der EAG-VO
für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektrogeräts ist. Ist der Kunde nicht Letztnutzer, hat er die Verpflichtungen
vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber LINTEC
ELEKTROTECHNIK zu dokumentieren.
10.2. Der Kunde mit Sitz in Österreich hat dafür Sorge zu tragen, dass LINTEC ELEKTROTECHNIK alle
Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen von LINTEC ELEKTROTECHNIK als
Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der EAG-VO und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu
können.
10.3. Der Kunde mit Sitz in Österreich haftet gegenüber LINTEC ELEKTROTECHNIK für alle Schäden und
sonstigen finanziellen Nachteile, die LINTEC ELEKTROTECHNIK durch den Kunden wegen fehlender oder
mangelhafter Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung
trifft den Kunden.

11. Gewährleistung
11.1. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware und Leistungen zu überprüfen und etwaige Mängel schriftlich an
LINTEC ELEKTROTECHNIK zu melden. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung innerhalb von 8 Arbeitstagen
nach Lieferung oder selbständig nutzbarer Teillieferung, gilt die Lieferung als vertragsgemäß erbracht. Wenn der
Kunde es versäumt, Mängel rechtzeitig zu beanstanden, verliert er seine Ansprüche auf Gewährleistung,
Schadenersatz und Irrtum.
11.2. Es wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vereinbart, es
sei denn, es werden spezielle Gewährleistungsfristen für einzelne Liefergegenstände vereinbart. Die
Gewährleistungsbedingungen der einzelnen Hersteller, die LINTEC ELEKTROTECHNIK auf Anfrage zur
Verfügung stellt, gelten ergänzend. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Kunde
trägt die Beweislast dafür, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
11.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die nicht von LINTEC ELEKTROTECHNIK zu
vertreten sind, z. B. natürlicher Verschleiß, höhere Gewalt, Nichteinhaltung der Installations- und
Nutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die angegebene Leistung hinaus, unsachgemäßer
oder nachlässiger Umgang, Eingriffe durch den Kunden oder Dritte, Betrieb der Produkte außerhalb der vom
Hersteller vorgesehenen und vereinbarten Zwecke, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungs- und
Umweltbedingungen. Bei gebrauchter Ware übernimmt LINTEC ELEKTROTECHNIK keine Gewährleistung.
11.4. Wenn die Voraussetzungen vorliegen und die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten wurden, wird
LINTEC ELEKTROTECHNIK im Rahmen der Gewährleistung die Mängel der vereinbarten Eigenschaften
beheben. LINTEC ELEKTROTECHNIK kann nach eigenem Ermessen entweder durch Verbesserung oder
Austausch die Mängel beheben. Dies verlängert nicht die Gewährleistungsfrist.
11.5. Wenn LINTEC ELEKTROTECHNIK einen Mangel gemäß Punkt 11.4 nicht beheben kann, hat der Kunde
das Recht auf Preisminderung. Weitere Ansprüche aus der Gewährleistung, insbesondere Rücktritt vom Vertrag
oder Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
11.6. Der Kunde trägt alle Nebenkosten im Zusammenhang mit der Mängelbehebung, wie z. B. Ein- und Ausbau,
Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeiten. Für Mängelbehebungen in Betriebsstätten des Kunden sind die
notwendigen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste, Kleinmaterialien und andere erforderliche Ressourcen
kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden ersetzte Teile Eigentum von LINTEC
ELEKTROTECHNIK.
11.7. Falls sich die geltend gemachten Mängelbehauptungen des Kunden als unbegründet erweisen, hat der
Kunde alle Kosten im Zusammenhang mit der Feststellung der Mängelfreiheit zu erstatten.
11.8. Die Gewährleistung erlischt unmittelbar, wenn der Kunde oder eine von LINTEC ELEKTROTECHNIK nicht
ausdrücklich ermächtigte Dritte ohne schriftliche Einwilligung Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten
Gegenständen vornimmt.
11.9. Der § 933 b ABGB findet keine Anwendung.

12. Haftung
12.1. LINTEC ELEKTROTECHNIK haftet nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Folge- und Vermögensschäden sowie
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen.
12.2. Sofern Vertragsstrafen vereinbart sind, schließen diese zusätzliche Ansprüche aus.
12.3. Schadenersatzansprüche müssen binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme des Schadens und des
Schädigers gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie.
12.4. Wenn der Kunde für Schäden, für die LINTEC ELEKTROTECHNIK haftet, Ansprüche aus einer eigenen
Schadensversicherung oder einer Versicherung, die zu seinen Gunsten abgeschlossen wurde, geltend machen
kann, ist der Kunde verpflichtet, diese Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen. Die Haftung von LINTEC
ELEKTROTECHNIK ist in diesem Fall auf die nachteiligen Folgen beschränkt, die dem Kunden durch die
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung (z.B. höhere Versicherungsprämie) entstehen.
12.5. Die Haftung von LINTEC ELEKTROTECHNIK für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsanweisungen, fehlerhafte Inbetriebnahme
oder unzureichende Wartung verursacht wurden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
12.6. Sofern gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Verkäufers aus allen Rechtsgründen auf einen Höchstbetrag
von EUR 500.000 begrenzt.

13. Geheimhaltung und Geistiges Eigentum
13.1. Pläne, Skizzen, Videos, Bilder, Schulungsunterlagen, Kostenvoranschläge sowie sonstige Unterlagen, die
von LINTEC ELEKTROTECHNIK beigestellt oder durch einen Beitrag von LINTEC ELEKTROTECHNIK
entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum von LINTEC ELEKTROTECHNIK.
13.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung (einschließlich auch nur auszugsweisen
Kopierens) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von LINTEC ELEKTROTECHNIK.
13.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung aller ihm durch die Geschäftsbeziehung mit LINTEC
ELEKTROTECHNIK
zugegangenen Informationen. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 10 Jahre nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung aufrecht.
13.4. Von dieser Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Unterlagen und Informationen, für die der Nachweis
erbracht wird, dass sie allgemein bekannt sind, oder dass sie der Vertragspartei durch einen Dritten zur Kenntnis
gelangt sind, ohne dass die der jeweiligen Vertragspartei zustehende Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.

14. Nutzungsrechte und Schutzrechte Dritter
14.1. Wenn LINTEC ELEKTROTECHNIK eine Ware auf Grundlage von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modellen oder anderen Spezifikationen des Kunden herstellt, ist der Kunde verpflichtet, LINTEC
ELEKTROTECHNIK von jeglicher Verletzung von Schutzrechten freizuhalten und schadlos zu stellen.
14.2. Alle geistigen Eigentumsrechte an gelieferten Waren und Leistungen sowie an Ausführungsunterlagen (wie
Pläne, Skizzen und andere technische Unterlagen), Mustern, Katalogen, Prospekten, Abbildungen usw.
verbleiben ausschließlich bei LINTEC ELEKTROTECHNIK (oder den entsprechenden Zulieferern/Herstellern bei
zugekauften Waren) und unterliegen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Vervielfältigung,
Nachahmung und Wettbewerb.

15. Laufzeit, Rücktritt vom Vertrag
15.1. LINTEC ELEKTROTECHNIK kann aus wichtigen Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, entweder
sofort oder nach angemessener, jedoch nicht länger als 14 Tage dauernder Frist ganz oder teilweise vom Vertrag
zurücktreten. Für die vom Rücktritt betroffenen (Teil-)Leistungen steht LINTEC ELEKTROTECHNIK eine
angemessene Vergütung zu. Wenn der Kunde den Rücktrittsgrund verschuldet hat, ist er verpflichtet, LINTEC
ELEKTROTECHNIK den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Falls Dritte aus einem solchen Grund
Ansprüche gegen LINTEC ELEKTROTECHNIK geltend machen, hat der Kunde LINTEC ELEKTROTECHNIK
Schad- und klaglos zu halten.
15.2. Ein wichtiger Grund, der dem Kunden zuzurechnen ist, liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
15.2.1. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden wurde aufgrund
unzureichenden Vermögens abgewiesen oder das Insolvenzverfahren wurde aus diesem Grund aufgehoben.
15.2.2. Der Kunde oder seine bevollmächtigten Gesellschafter, satzungsgemäßen Organe oder Einzelpersonen
haben aus anderen Gründen die Fähigkeit verloren, über ihr Vermögen selbst zu verfügen, oder ihnen wurde
aufgrund schwerwiegender Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit
rechtskräftig von einem Strafgericht eine Verurteilung auferlegt.
15.2.3. Der Kunde erfüllt den Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß oder es ist für LINTEC
ELEKTROTECHNIK aufgrund von Umständen auf der Seite des Kunden unzumutbar, am Vertrag festzuhalten.
15.2.4. Der Kunde hat gegen seine Geheimhaltungspflicht verstoßen.
15.2.5. Der Kunde hat LINTEC ELEKTROTECHNIK oder Dritte bei der Auftragserteilung oder Vertragsabwicklung
in Irrtum geführt.
15.2.6. Wenn die Verlängerung der Lieferzeit aufgrund der in Punkt 6.2. genannten Umstände insgesamt mehr
als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, jedoch mindestens 6 Monate, beträgt.
15.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch ausstehenden Teils der Lieferung oder Leistung aufgrund
der genannten Gründe erklärt werden.
15.4. Verzögerungen bei der Auslieferung berechtigen den Kunden nicht, ohne angemessene schriftliche
Fristsetzung von mindestens vier Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss per Einschreiben
geltend gemacht werden. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Teil der Lieferung oder Leistung, bei dem
ein Verzug vorliegt. Ein Ersatz für daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen.

16. Referenz und Werbung
16.1. LINTEC ELEKTROTECHNIK ist berechtigt mit der Geschäftsverbindung zu werben insbesondere durch
Angabe als Referenzkunde unter Verwendung des Logos des Kunden. Ein Widerruf kann jederzeit ohne Angabe
von Gründen erfolgen und hat die sofortige Löschung/Unterlassung der weiteren Verwendung (für Werbezwecke,
Referenzlisten, Pressemitteilungen etc.) ohne Anspruch auf Kostenersatz zur Folge.

17. Abwerbeverbot

17.1. Der Kunde wird in der Zeit vom Abschluss des Vertrags bis zum Ablauf von zwölf
Monaten nach dessen vollständiger Erfüllung keinen Mitarbeiter von LINTEC ELEKTROTECHNIK unmittelbar
oder mittelbar für sich oder Dritte abwerben, anstellen oder sonst wie beschäftigen.
17.2. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, so ist LINTEC ELEKTROTECHNIK berechtigt, bei jedem
Verstoß eine Vertragsstrafe in der Höhe des sechsfachen Bruttomonatsgehalts des betroffenen Mitarbeiters zu
verlangen.

18. Bonitätsprüfung
18.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände zur Durchführung einer Bonitätsprüfung übermittelt werden dürfen. LINTEC
ELEKTROTECHNIK ist berechtigt, die Annahme etwaiger Bestellungen nach erfolgter Prüfung der Bonität des
Kunden abzulehnen.

19. Datenschutz
19.1. Der Kunde ist ausdrücklich mit der EDV-mäßigen Erfassung und Verarbeitung seiner Daten einverstanden.
Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
19.2. Werden im Rahmen der Leistungserbringung vom Kunden Daten an LINTEC ELEKTROTECHNIK
übermittelt oder von LINTEC ELEKTROTECHNIK ermittelt, und liegt für die Verarbeitung durch LINTEC
ELEKTROTECHNIK ein Rechtsgrund gemäß Art. 6 DSGVO vor, ist LINTEC ELEKTROTECHNIK für die
Verarbeitung der Daten verantwortlich. LINTEC ELEKTROTECHNIK verpflichtet sich in diesem Fall, alle
datenschutzrechtlichen Verpflichtungen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) – insbesondere auch gegenüber
den Betroffenen – wahrzunehmen.
19.3. Werden LINTEC ELEKTROTECHNIK zur Durchführung des Auftrags personenbezogene Daten überlassen
oder im Rahmen des Auftrags solche personenbezogenen Daten ermittelt und liegt kein Rechtsgrund für eine
eigenverantwortliche Datenverarbeitung durch LINTEC ELEKTROTECHNIK vor, so ist LINTEC
ELEKTROTECHNIK in Ansehung dieser Daten Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO und der
Vertrag Auftragsverarbeiter Vereinbarung im Sinne des Art. 28 DSGVO. In diesem Fall gelten folgende
Bestimmungen: 19.3.1. LINTEC ELEKTROTECHNIK sichert dem Kunden ausdrücklich zu, dass sie ausreichende
Sicherheitsmaßnamen im Sinne der Art. 32ff DSGVO getroffen hat, um zu verhindern, dass Daten nicht
ordnungsgemäß verwendet oder unbefugten Dritten zugänglich werden.
19.3.2. LINTEC ELEKTROTECHNIK darf ein anderes Unternehmen nur dann mit der Durchführung von
Datenverarbeitungen oder -ermittlungen betrauen, wenn dem der Kunde vorher schriftlich zugestimmt hat. In
jedem Fall ist dafür der Abschluss eines Vertrags im Sinne des Art. 28 DSGVO mit dem anderen Unternehmen
Voraussetzung. In diesem Vertrag ist festzulegen, dass das andere Unternehmen die gleichen Verpflichtungen
übernimmt, wie sie LINTEC ELEKTROTECHNIK aufgrund des Vertrags mit dem Kunden treffen.
19.3.3. LINTEC ELEKTROTECHNIK schafft die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass
der Kunde seine Verpflichtungen nach der DSGVO dem Betroffenen gegenüber innerhalb der gesetzlichen
Fristen jederzeit erfüllen kann, und erteilt diesem alle dafür notwendigen Informationen. LINTEC
ELEKTROTECHNIK hat den Kunden überdies unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Daten im Sinne der Art.
33 und 34 DSGVO unrechtmäßig verwendet wurden.
19.3.4. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat LINTEC ELEKTROTECHNIK alle
Verarbeitungsergebnisse und alle Daten enthaltenden Unterlagen im Auftrag des Kunden weiterhin gegen
unbefugte Einsichtnahme gesichert aufzubewahren oder auftragsgemäß zu vernichten (sofern dem keine
Aufbewahrungspflichten von LINTEC ELEKTROTECHNIK entgegenstehen).

20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
20.1. Auf die Vertragsbeziehung der Parteien kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts zur Anwendung.
20.2. Für Streitigkeiten aus Lieferungen und Leistungen von LINTEC ELEKTROTECHNIK wird das sachlich
zuständige Gericht in Niederösterreich vereinbart.
20.3. LINTEC ELEKTROTECHNIK ist zudem berechtigt, den Kunden wahlweise auch (i) bei den für den Sitz des
Kunden zuständigen Gerichten oder (ii) bei den für jenen Orten zuständigen Gerichten, an denen sich
streitgegenständliche Waren befinden, zu verklagen.

21. Schlussbestimmungen
21.1. Um wirksam zu sein, müssen Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarungen zwischen den Parteien
schriftlich festgehalten werden. Dies gilt auch für den Verzicht darauf.
21.2. Wenn einzelne Bestimmungen in den Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam, ungültig oder
undurchführbar sind, beeinflusst dies nicht die Wirksamkeit, Gültigkeit und Durchführbarkeit der übrigen
Bestimmungen. Die betroffene Bestimmung wird durch eine wirksame, gültige und durchführbare Bestimmung
ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahekommt.
21.3. Alle mit der Erstellung des Vertrags verbundenen Gebühren und Abgaben trägt der Kunde.
21.4. Die Überschriften in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit
und haben keine interpretierende, begrenzende oder einschränkende Wirkung auf die jeweiligen Bestimmungen.